Arbeitsrecht

Neues zum Mutterschutz

+49 30 200053840 DE BG EN ES FR Home Über uns Anwälte Rechtsgebiete X Neues zum Mutterschutz Alexander Bejach 06.11.2025 Einleitung Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verfolgt das Ziel, werdende Mütter vor gesundheitlichen, finanziellen und existenzbedrohenden Risiken im Arbeitsleben zu bewahren. Nach der großen Reform von 2018 wurde das Gesetz nun erneut angepasst: Seit dem 1. Juni 2025 gilt das „Mutterschutzanpassungsgesetz“, das vor allem Frauen nach einer Fehlgeburt stärkt. Der Gesetzgeber schließt damit eine gravierende Schutzlücke, die in der Praxis zu erheblichen Belastungen führen konnte. Zudem hat die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zentrale offene Fragen rund um Mutterschutzlohn, Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz geklärt. Bisherige Rechtslage Nach bisherigem Recht hatten Frauen nach einer Fehlgeburt – selbst nach der 12. Schwangerschaftswoche – keinen Anspruch auf Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine „Entbindung“ nur bei Lebend- oder Totgeburten vorliegt, wobei Totgeburten per Personenstandsverordnung ein Mindestgewicht von 500 Gramm voraussetzen. Fehlgeburten unterhalb dieser Schwelle wurden nicht erfasst – trotz der damit verbundenen körperlichen und seelischen Belastungen. Zwar bestand ein viermonatiger Kündigungsschutz (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG), Mutterschutzfristen und Leistungen blieben jedoch verwehrt. Auch das Bundesverfassungsgericht sah 2022 gesetzgeberischen Konkretisierungsbedarf beim Begriff der „Entbindung“, ohne jedoch selbst einzuschreiten. Neuerungen Legaldefinition „Entbindung“ (§ 2 Abs. 6 MuSchG n.F.): Auch Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten nun als Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Gestaffelte Schutzfristen: Je nach Schwangerschaftswoche gelten nun abgestufte Beschäftigungsverbote zwischen zwei und acht Wochen (§ 3 Abs. 5 MuSchG n.F.). Relatives Beschäftigungsverbot: Frauen dürfen in diesen Fristen arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen – eine Krankschreibung ist nicht mehr zwingend notwendig. Totgeburten: Es gelten weiterhin die regulären acht- oder zwölfwöchigen Schutzfristen (§ 3 Abs. 2 MuSchG n.F.). Praxistipps Für Arbeitgeber: Prüfen Sie Ihre internen Prozesse und Arbeitsverträge hinsichtlich der neuen Schutzfristen und Definitionen. Besonders im Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen oder Fehlgeburten ab der 13. Woche sind klare Kommunikations- und Nachweispflichten sowie Datenschutzbelange zu beachten. Vermeiden Sie voreilige Kündigungen, insbesondere in der Wartezeit vor Arbeitsantritt. Die aktualisierte Rechtsprechung verlangt bei schwankender Vergütung unter Umständen eine abweichende Berechnungsgrundlage für den Mutterschutzlohn. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Entgeltabrechnung und ggf. tarifliche Prüfung ist ratsam.   Für Arbeitnehmerinnen Sollten Sie eine Fehlgeburt erleiden, haben Sie nun einen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutzleistungen – ohne Krankschreibung. Auch bei geplanten Arbeitsaufnahmen oder unmittelbar nach der Elternzeit bestehen Schutzansprüche. Dokumentieren Sie relevante Daten wie Schwangerschaftswoche oder ärztliche Bestätigungen möglichst frühzeitig, um Ansprüche durchzusetzen. Sie haben Fragen zum Mutterschutzrecht oder zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Schwangerschaft und Fehlgeburt? Wir beraten Sie gern hierzu.         Comments Related Posts test Neues zum Mutterschutz 2025 PEER Legal – Alle Rechte vorbehalten. Datenschutz Impressum